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Im Scheidungsverbund ist trotz einer vorangegangenen bestandskräftigen Sorgerechtsentscheidung nach § 1672 BGB (a.F.) eine Sorgerechtsregelung nach § 1671 BGB zu treffen. Der Gesetzgeber ermöglichte mit der in Art. 15 § 2 Abs. 4 KindRG getroffenen Übergangsregelung die Fortführung eines nach § 623 Abs. 3 S. 1 ZPO a.F. von Amts wegen eingeleiteten Scheidungsfolgeverfahrens zur Regelung der elterlichen Sorge, wenn die Eltern - entsprechend dem nunmehr nach § 1671 BGB, § 623 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO geltenden Antragsprinzip - einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Mit dieser rein verfahrensrechtlichen Übergangsregelung sollte nur den Änderungen des materiellen Rechts, nämlich dem Übergang vom Amts- zum Antragsprinzip Rechnung getragen werden; Hinweise auf eine Verschärfung des materiell-rechtlichen Beurteilungsmaßstabs für die im Scheidungsverbund zu treffende Sorgerechtsregelung durch eine Anwendung des § 1696 BGB, anstatt des § 1671 BGB, können den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnommen werden.
FamRZ 2000, 508 NJW-RR 2000, 452 OLGReport-Karlsruhe 2000 50 [...]